Satzung
I Name, Sitz und Zweck
Art. 1 - Name und Sitz
Unter dem Namen Burnout Brothers besteht ein Verein der sich am 27.08.2008 ins Leben gerufen hat . Der Verein darf sich im Briefkopf oder auf anderen Schriftstücken als Motorrad Club oder Verein ausgeben.
Der Verein hat den Sitz in Göppingen.
Art. 2 - Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Aktivitäten, der Kommunikation und des
Informationsaustausches unter den Eigentümern von Motorrädern aller Marken. Der Verein fördert die Kameradschaft und den familiären Umgang unter den Mitglieder.
Der Verein verbessert dadurch das Ansehen des Motorradfahrens.
Der Verein kann sich im Handelsregister eintragen.
Der Vereinszweck wird erreicht durch:
a) Zusammenbringen von Motorrad Fahrern, deren Familien sowie Enthusiasten, die das selbe Interesse teilen;
b) Gleichbehandlung von Männern und Frauen in allen Funktionen und Entscheidgremien sowie bei allen
Aktivitäten des Vereins;
c) gemeinnützige Aktivitäten;
d) Organisieren von Veranstaltungen zur Förderung des Vereinszweckes
II Mitgliedschaft
Art. 3 - Mitglieder
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die sich mit den
Zielen und Aufgaben des Vereins identifizieren und sich dafür einsetzen.
Art. 4 - Aufnahme
Gesuche um Aufnahme in den Verein sind mündlich oder schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme wird in einer geheimen Abstimmung der Mitglieder entschieden die mit dreiviertel Mehrheit zustimmt und vom Vorstand genehmigt wird.
Der Vorstand berücksichtigt dabei die Interessen und Ziele des Vereins.
Bei der Aufnahme wird jedem Mitglied ein Satz Aufkleber und eine Clubweste ausgehändigt.
Art. 5 - Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod;
b) Austritt;
c) Ausschluss durch die Generalversammlung;
d) Schriftlicher Antrag durch ein Vereinsmitglied zu Händen der Generalversammlung;
e) auf Grund Nichtbezahlens des jährlichen Mitgliederbetrages nach unbenutztem
Ablaufen eines Monats nach der erfolgen zweiten Zahlungsaufforderung;
Die Mitglieder müssen bei Austritt oder Ausschluss des Vereins ihre Clubsachen wie
Clubjacke, Clubweste, Clubshirts usw. dem Vorstand auszuhändigen.
Dabei können die Kosten der Bekleidung bis zu 50% erstattet werden.
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Mitglieder die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
Bei Abstimmungen die unter den Art. 5, Absatz d, fallen erfolgt die Abstimmung in schriftlicher Form.
Art. 6 - Anspruch auf Vereinsvermögen
Die Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschlage zuhanden der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Zweck des Vereins aktiv zu fördern und das Eigentum des Vereins sorgfältig zu behandeln.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet.
III Mittel
Art. 8 - Mitgliederbeitrag
Der gültige jährliche Mitgliederbeitrag wird durch die ordentliche Generalversammlung für das folgende Vereinsjahr festgelegt. Der jährliche Mitgliederbeitrag beträgt aber höchstens 120€ pro Jahr.
Der Vorstand bestimmt den zu leistenden jährlichen Mitgliedsbeitrag bis zum Höchstbeitrag; welcher von der ordentlichen Generalversammlung bewilligt wird.
Ausscheidende Mitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des Kalenderjahres.
Art. 9 - Weitere Einnahmen
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Sämtliche Beiträge, Einnahmen und Mittel werden ausschließlich zur Erreichung der Ziele des Vereins gebraucht.
Art. 10 - Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Das einzelne Mitglied haftet nur bis zur Höhe des gültigen Mitgliederbeitrages.
IV Organisation
Art. 11 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Generalversammlung;
b) Der Vorstand;
c) Revisionsstelle;
1 Generalversammlung
Art. 12 - Einberufung der Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der letzten sechs Monate des Jahres.
Der Vorstand oder 1/5 der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen. Das Begehren ist schriftlich unter Angabe der Anträge einzureichen.
Die Mitglieder werden zur Generalversammlung mindestens zwanzig Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste schriftlich eingeladen.
Art. 13 - Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
a) Entlastung der Organe;
b) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
c) Genehmigung des Budgets;
d) Festsetzen der Mitgliederbeiträge;
e) Beschlussfassung über alle der Mitgliederversammlung unterbreiteten Angelegenheiten;
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g) Abänderung der Vereinsstatuten, Auflösung oder Fusion des Vereins;
h) Genehmigung des Veranstaltungsprogramms für die jeweilige Saison;
i) Zustimmung zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken;
j) Beschlussfassung über Gegenstände, die durch Gesetz oder Statuten der
Generalversammlung vorbehalten sind.
Art. 14 - Vorsitz an der Generalversammlung
Vorsitzender in der Generalversammlung ist der Präsident, bei dessen Verhinderung
der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglieder des Vorstandes.
Der Schriftführer führt das Protokoll über die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Art. 15 - Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Die Stellvertretung ist ausgeschlossen. Mitglieder haben bei Beschlüssen, die sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Art. 16 - Beschlussfähigkeit
Eine statutengemäß einberufene Generalversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Beschlüsse können einzig über die in der Traktandenlist aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Wird an einer Generalversammlung über die Auflösung oder die Abänderung der Statuten beschlossen, muss die 1/5 aller Mitglieder anwesend sein. Wird dieses Quorum nicht erreicht, hat der Vorstand innert 20 Tagen erneut zu einer Generalversammlung einzuladen. Die zweite Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmten. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Für Abänderung der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins bedarf es einer einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Geheime Abstimmung können von den Mitgliedern beschlossen werden.
2 Vorstand
Art. 17 - Konstituierung
Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt,
wobei der Vorstand zu jeder Zeit aus mindestens vier Vorstandsmitgliedern bestehen muss. Der Vorstand kann der Generalversammlung jeder Zeit vorschlagen, dass die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden soll. Der Vorstand zur Erhöhung der Anzahl der Vorstandsmitglieder muss begründet sein.
Innerhalb des Vorstandes gibt es “Primery Funktionen” und “zusätzliche Funktionen”.
Die vier “Primery Funktionen” sind: Präsident, Vize-Präsident, Kassenprüfer, und Aktuar. Alle “Primery Funktionen” müssen aufgeführt werden. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten, Vize-Präsidenten, Kassenprüfer und Aktuar.
Die “zusätzliche Funktionen” sind wie Folgenden:
a) Webmaster
b) Organisator
Die “zusätzlichen Funktionen” können zwischen den Vorstandsmitgliedern nach ihrem Ermessen aufgeteilt werden.
Nur Vereinsmitglieder können Vorstandsmitglieder werden.
Art. 18 - Amtsdauer
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden jeweils für drei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Vorstandsmitglieder, deren Amtsdauer beendet ist, bleiben solange im Amt bis sie abgewählt werden oder den Platz für einen anderen frei machen.
Art. 19 - Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten so oft wie es die Geschäfte erfordern. Bei Abwesenheit des Präsidenten beruft der Vizepräsident die Sitzung ein. Jedes Vorstandsmitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Die Einberufung der Vorstandssitzung kann mündlich oder schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben.
Art. 20 - Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Präsident, der Vizepräsident, der Kassenprüfer und der Aktuar haben das Alltagsgeschäft des Vereins und die Verwaltung der Vereinsvermögens zu besorgen sowie für die Ausführung der Beschlüsse der Generalversammlung zu sorgen.
Der Verein wir verpflichtet durch die Kollektivunterschrift von zwei Mitgliedern der Vorstandes.
Art. 21 - Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitlgieder anwesend sind.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Für das Protokoll ist der Aktuar zuständig bei seiner Abwesenheit ist das Protokoll von einem Tagesaktuar zuführen.
Art. 22 - Ersatzmitglied
Wenn ein Vorstandsmitglied zurücktritt oder anderweitig seinen Aufgaben dauernd nicht mehr nachkommen kann, können die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied bestellen, welches bis zur nächsten Generalversammlung tätig ist.
3 Revisionsstelle
Art. 23 - Aufgaben, Wahlen
Die Generalversammlung kann eine Revisionsstelle bestellen.
Die Revisionsstelle prüft Rechnungsführung des Vereins und erstattet jährlich zu Händen der Generalversammlung schriftlich bericht.
Art. 24 - Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 25 - Auflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch einen Vereinsbeschluss gemäß Art. 17 dieser Statuten beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins erfolgt vom Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie der Vorstand nicht mehr statutengemäß bestellt werden kann.
Art. 26 - In Kraft treten
Diese Statuten sind anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 01.12.2012 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.